I. Zweck des Vereins Pag. 1 Der Verein „Männer-Gesang-Verein zu Boffzen“ bezweckt Übung und Ausbildung des Männergesangs nebst geselliger Unterhaltung. Derselbe will auch Bildung und Gesittung einführen und pflegen, sowohl unter sich als auch bei anderen Menschen.
II. Über den Vorstand Pag. 2 Der Verein wird geleitet von einem aus 5 Mitgliedern bestehenden Vorstande – nämlich dem Präsidenten, dem Dirigenten, dem Vize-Präsidenten und noch zwei vom Verein erwählten Mitgliedern, worunter jedoch nicht mehr als zwei passive Mitglieder sein dürfen. Pag. 3 Der Präsident kann nur ein aktives Mitglied sein. Derselbe leitet und führt den Verein bei Versammlungen, führt die Beschlüsse des Vereins aus. Derselbe kann bei Beratungen des Vorstandes nicht mit stimmen, hat vielmehr nur eine beratende Stimme, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit. Pag. 4 Neben dem Präsidenten wird noch ein Vize-Präsident gewählt, der jenen im Verhinderungsfalle vertritt Sollte auch dieser abwesend sein, so führt das älteste Vereins-Mitglied den Vorsitz. Pag. 5 Der Rechnungsführer erhebt die Monatsbeiträge der Mitglieder und alle sonstigen Gelder welche in die Vereins-Kasse fliessen. Derselbe ist für die Vereins-Gelder verantwortlich. Er kann nur aus der Zahl der aktiven Mitglieder erwählt werden. Pag. 6 Der Rechnungsführer hat alle 3 Monate am Beginn eines neuen Quartals Rechnung abzulegen, welche der Vorstand prüft, nach Rechtsbefund unterschreibt und dann dem Verein vorgelegt wird. Pag. 7 Der Schriftführer führt bei Versammlungen ein Protokoll und fertigt alle Schriftstücke aus. Pag. 8 Alle Beamten des Vereins werden auf ein Jahr gewählt. Bei der Wahl entscheidet absolute Stimmenmehrheit d.h. zwei Drittel Stimmen können nur eine Wahl gültig machen. Pag. 9 Zu dieser Wahl müssen sämtliche Mitglieder des Vereins, aktive und passive, geladen werden durch Circulair (Rundschreiben). Versäumende ohne genügenden Grund zahlen 50 Pfg. Strafe. Zwei Drittel aller Vereinsmitglieder müssen anwesend sein, sonst hat die Wahl keine Gültigkeit. Pag. 10 Der Vorstand hat die Strafen wegen Vergehen zu bestimmen und zur Ausführung zu bringen, die Vereinsangelegenheiten zu führen und die Rechnungen zu revidieren. Pag. 11 Versammlungen zu Vereinszwecken kann nur der Vorstand anberaumen. Wenn jedoch 1/3 der Vereinsmitglieder eine Versammlung wünschen, so hat der Präsident die Verpflichtung eine ausserordentliche Versammlung einzuberufen, wenn ihm dies angezeigt ist. Pag. 12 Können bei Beratungen die Mitglieder sich nicht einigen, so entscheidet der Vorstand. Pag. 13 Alle Ausgaben und Anschaffungen hat der Vorstand zu bewilligen. Jedoch geht das Anschaffen von Musikalien für den Verein den Dirigenten allein an. Pag. 14 Festlichkeiten ordnet und leitet der Vorstand, und darf kein Vorstandsmitglied sich seiner Pflicht hierbei entziehen, widrigenfalls der Vorstand ihm eine von ihm zu bestimmende Strafe auferlegen resp. aus seiner Mitte ausstossen kann. Pag. 15 Die vom Vorstande gemachten Beschlüsse ectr. müssen dem Verein vorgelegt und, wenn sie Gültigkeit erhalten sollen durch Stimmenmehrheit genehmigt werden. Pag. 16 Streitigkeiten der Vereinsmitglieder hat der Vorstand zu schlichten resp. zu entscheiden. Pag. 17 Streitigkeiten unter Vorstands-Mitgliedern werden durch ein Schiedsgericht, bestehend aus dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter und zwei vom Verein gewählten Mitgliedern entschieden. Pag. 18 Der Verein hält jeden Monat im Vereinslokal eine Generalversammlung, in welcher die Monatsgelder ectr. gezahlt und Vereinsangelegenheiten besprochen werden. Der Präsident führt den Vorsitz wobei der Vorstand für Ruhe und Ordnung zu sorgen hat. Pag. 19 Alle Beschlüsse des Vereins werden in das Protokollbuch eingetragen. Sollte jedoch der Vorstand nicht im Stande sein die Ordnung aufrecht zu erhalten, oder sollten Beschlüsse gefasst werden, die das Bestehen des Vereins gefährden könnten, so hat der Vorstand resp. der Präsident das Recht die Versammlung sofort zu schließen und eine andere Versammlung zu berufen, in welcher derselbe Gegenstand nochmals zur Beratung gestellt wird. Sollte auch in dieser Versammlung keine Einigkeit erzielt werden, so soll eine 3te Beratung entscheidend sein. Pag. 20 Der Vorstand sorgt für strenge Befolgung dieses Statuts. Pag. 21 Änderungen dieses Statuts können nur durch Beschluss einer Generalversammlung vorgenommen werden, wenn eine Majorität von wenigstens zwei Drittel der Abstimmenden dafür sind. Pag. 22 Der Verein hält einen Vereinsboten.
III. Von den Mitgliedern - Aufnahme, Rechte u. Pflichten derselben Pag. 23 Wer in den Verein aufgenommen werden will hat sich bei Präsidenten mündlich oder schriftlich zu melden, andere Anmeldungen sollen nicht berücksichtigt werden. Pag. 24 Der Verein nimmt die Mitglieder als aktive und passive auf. Pag. 25 Aufgenommen können nur solche Personen werden, die das 20. Lebensjahr erreicht haben, und die einen unbescholtenen Ruf und anständigen, untadeligen Lebenswandel geführt haben. Ausnahmen sollen nur gemacht werden, wenn der Verein es beschliesst. Pag. 26 Über jeden Neuhinzutretenden wird in der nächsten Generalversammlung ballotiert. Die Aufnahme wird durch Stimmenmehrheit bedingt. Das Resultat wird dem Betreffenden angezeigt, und darf erst nach dieser Anzeige in den Verein eintreten. Pag. 27 Das Ballotement leitet der Vorsitzende resp. der Vorstand. Pag. 28 Leute, die nicht singen können, können als passive Mitglieder aufgenommen werden. Dieselben haben das Recht die Singstunden zu besuchen, sonst aber alle Rechte und Pflichten wie die aktiven Mitglieder. Pag. 29 Leute, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden, sind von Zahlung des Eintrittsgeldes und des Monatsgeldes frei, haben aber keine Anrechte am Eigentum des Vereins. Pag. 30 Jeder Eintretende zahlt 1 M 50 Pfg. Eintrittsgeld und für den Monat worin er aufgenommen ist, das Monatsgeld von 25 Pfg.. Pag. 31 Jedes Mitglied zahlt monatlich 25 Pfg. an den Rechnungsführer und zwar in der Monats-Generalversammlung. Wer nicht persönlich erscheinen kann hat den Monatsbeitrag einzuschicken, andernfalls zahlt er 10 Pfg. Strafe. Pag. 32 Die Strafgelder werden ebenfalls alle Monat in der Generalversammlung bezahlt, der Präsident und Rechnungsführer führen darüber ein Verzeichnis. Pag. 33 Pünktlicher Besuch der Singstunden wird unbedingt gefordert, wer ohne genügenden Grund fehlt zahlt 25 Pfg., und wer eine halbe Stunde zu spät kommt 10 Pfg. Strafe. Pag. 34 Wer die Generalversammlung ohne triftigen Grund versäumt zahlt 50 Pfg. Strafe. Ist jemand durch Krankheit oder ein dringendes Geschäft behindert die Versammlung oder Singstunde zu besuchen, so hat er sich entschuldigen zu lassen. Sollte sich nachher herausstellen, dass seine Angaben unwahr sind, so hat er die doppelte Strafe zu zahlen. Pag. 35 Wer dreimal ohne Entschuldigung hintereinander fehlt, wird aus dem Verein ausgestossen. Pag. 36 Jedes Mitglied des Vereins trägt Anteil an dem Inventar und Kassenbestände, sowie an den Schulden und Lasten. Ausgetretene oder Ausgeschiedene haben dagegen keine Ansprüche am Eigentum des Vereins. Pag. 37 Wer aus dem Verein austreten will hat die beim Präsidenten anzuzeigen. Ist sein Austritt angenommen, so erhält er, wenn er vorher alle seine etwaigen Schulden an den Verein bezahlt hat, einen Entlassungsschein, wodurch er seinen Pflichten und Rechten enthoben wird. Pag. 38 Wer seine Schulden an den Verein nicht binnen 14 Tagen nach seinem Austritt bezahlt, wird gerichtlich belangt. Pag. 39 Ausgeschiedene, d.h. vom Verein ausgestossene Mitglieder sollen nie wieder aufgenommen werden. Pag. 40 Ebenso sollen Ausgeschiedene an keinem Vergnügen des Vereins teilnehmen. Ns.: Es sind Ausnahmen gestattet in Punkt 2, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, welche den Ausschluss des Betr. bedingen. (Beschl. Vom 04. März 1882) Pag. 41 Wer jedoch freiwillig und mit genügenden Gründen aus dem Verein austritt kann nachher wieder aufgenommen werden, muß sich aber nochmals ein Ballotement gefallen lassen und 1 M 50 Pfg. Eintrittsgeld zahlen. Pag. 42 Sollten sich jedoch die Verhältnisse eines Vereins-Mitglied so gestalten, dass derselbe genötigt wäre eine zeitlang dem Verein nicht angehören zu können, so soll demselben, wenn er darum nachsucht, ein Urlaub bewilligt werden, und soll ihm nach Ablauf desselben der Wiedereintritt in den Verein unentgeltlich gestattet sein. Für die Urlaubszeit ist jedoch kein Monatsgeld zu entrichten. Pag. 43 Jedes Mitglied hat bei Beratungen seine Stimme, und kann jeder, wenn er den Präsidenten ums Wort gebeten, seine Meinung kundgeben und Anträge vorbringen. Jeder Antrag soll jedoch erst dem Vorstand zur Prüfung vorgelegt werden, und dann erst dem Verein zur Diskussion und Abstimmung vorgelegt werden. Pag. 44 Kein Mitglied darf über Vereinsangelegenheiten, als Beschlüsse, Anordnungen ect., soweit sie verschwiegen sein sollen, gegen Nichtmitglieder sprechen. Der Vorstand hat das Recht Zuwiderhandelnde bis zu 1 M Strafe zu erkennen. Pag. 45 Jeder hat sich während der Singstunden und den Vereins-Versammlungen dem Dirigenten, Präsidenten und Vorstande gehorsam zu erzeigen. Ebenso hat sich jeder auch ausserhalb des Vereins anständig aufzuführen, damit er dem Verein Ehre macht. Pag. 46 Vergehen gegen die Bürgerliche Ordnung, Verbüssung von Gefängnisstrafen ectr. zieht Ausscheidung aus dem Verein nach sich. Pag. 47 Es ist bei 50 Pfg. Strafe verboten, die gelernten Lieder ausserhalb des Vereins zu singen. Pag. 48 Das Rauchen ist den Übenden in der Singstunde bei 25 Pfg. Strafe untersagt. Pag. 49 Wer sich in den Versammlungen berauscht zahlt 1 M Strafe oder wird ausgestossen. Pag. 50 Jeder hat das Eigentum des Vereins zu schonen. Pag. 51 Werden Feste veranstaltet und es reicht die Kasse des Vereins zur Deckung der entstandenen Kosten nicht aus, so muss das Fehlende durch Zuschuss der Mitglieder gedeckt werden. Pag. 52 Fremde und Nichtmitglieder können zu den Singabenden oder Versammlungen nur zugelassen werden, wenn sie von einem Mitglied eingeführt und vorgestellt werden. Andernfalls hat der Präsident Unberufene zu verweisen. Pag. 53 So lange der Verein vier Mitglieder hat, besteht er fort, und gehört diesen alles was der Verein besitzt. Wollen diese den Verein auflösen, so können sie sich alles teilen. Sind aber bei etwaiger Auflösung keine vier Mitglieder da, die den Verein wollen fortbestehen lassen, so teilen sich alle Mitglieder das Eigentum des Vereins. Pag. 54 Jeder hat bei seinem Eintritt in den Verein sich diese Statuten vorlegen zu lassen, und diese mit seinem Vor- und Familiennamen zu unterschreiben, wodurch er alle Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten auf sich nimmt. Pag. 55 Jedes Mitglied des Vereins hat sich nach diesen Gesetzen zu richten, und allen Anordnungen willig zu fügen. Übertretung dieser Statuten kann der Vorstand mit einer Geldstrafe bis zu 1 Mark oder Ausscheidung ahnden.
Vorstehendes Statut ist vom Verein angenommen und von sämtlichen Mitgliedern unterschrieben.
Boffzen den 12. März 1870
Der Vorstand
H. Grünig – O. Peters – H. Schmidt – C. Bolte
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